Zur Frage der Religionsfreiheit


Teil 2

Grenzen der Religionsfreiheit?

Zwar sagt die Erklärung, daß die von ihr definierte Religionsfreiheit auch gewisse Grenzen besitze: der Mensch dürfe nämlich nicht behindert werden, “innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln” (Art.2). “So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Ausübung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt” (Art.3, vgl. auch Art.4). Wie sind aber diese “gebührenden Grenzen” zu umschreiben? Was wird unter der “öffentlichen Ordnung” verstanden? 

Weiter unten finden wir eine Antwort auf diese Fragen: “Da die bürgerliche Gesellschaft außerdem das Recht hat, sich gegen Mißbräuche zu schützen, die unter dem Vorwand der Religionsfreiheit vorkommen können, so steht es der Staatsgewalt zu, diesen Schutz zu gewähren; dies darf indessen nicht auf willkürliche Weise oder durch unbillige Begünstigung einer Partei geschehen, sondern nur nach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen und wie sie für den wirksamen Rechtsschutz im Interesse aller Bürger und ihrer friedvollen Eintracht erforderlich sind, auch für die hinreichende Sorge um jenen ehrenhaften öffentlichen Frieden, der in einem geordneten Zusammenleben in wahrer Gerechtigkeit besteht, und schließlich für die pflichtgemäße Wahrung der öffentlichen Sittlichkeit. Dies alles gehört zum grundlegenden Wesensbestand des Gemeinwohls und fällt unter den Begriff der öffentlichen Ordnung. Im übrigen soll in der Gesellschaft eine ungeschmälerte Freiheit walten, wonach dem Menschen ein möglichst weiter Freiheitsraum zuerkannt werden muß, und sie darf nur eingeschränkt werden, wenn und soweit es notwendig ist” (Art.7).

Das Vatikanum II. trat zusammen mit dem Anspruch, ein Allgemeines Konzil (!) zu sein, also die höchste Autorität der Kirche neben dem Papst darzustellen. Es umschreibt die Grenzen der Religionsfreiheit, definiert den “grundlegenden Wesensbestand des Gemeinwohls” und “den Begriff der öffentlichen Ordnung”, und GOTT wird dabei nicht einmal andeutungsweise erwähnt! Zwar wird von “rechtlichen Normen”, von “der objektiven sittlichen Ordnung”, vom “öffentlichen Frieden”, von der “wahren Gerechtigkeit” und der “öffentlichen Sittlichkeit” gesprochen. Von Gott aber, Der sich in Jesus Christus der Menschheit geoffenbart hat, ist in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rede! Hat Er denn mit all dem nichts zu tun? Ist denn wirklicher Friede und wahre Gerechtigkeit ohne Christus überhaupt möglich? Die Erklärung Dignitatis Humanae scheint diese Auffassung zu vertreten, sie hält es jedenfalls nicht für notwendig, die Regierungen auf die christlichen Werte hinzuweisen. Somit erweckt sie den Eindruck, als könne der Mensch auch ohne Gott ganz gut auskommen! 

Wenn nicht der wahre Gott und Sein heiliger Wille der höchste und letzte Orientierungspunkt für das Recht, die Sittlichkeit, den Frieden und die Gerechtigkeit ist, Dem nicht nur der einzelne Bürger, sondern auch der Staat und seine Gesetzgebung als solche verpflichtet sind, dann wird der menschlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Die staatlichen “rechtlichen Normen” kann man leicht ändern. In vielen Ländern der Welt fallen bereits heute z.B. die uneingeschränkte Abtreibung, Gotteslästerung, Pornographie, sexuelle Freizügigkeit usw. unter diesen Begriff. In Holland gehören die Euthanasie und (legaler) Drogenkonsum auch schon dazu. Das ist heute bereits der aktuelle Stand der “objektiven sittlichen Ordnung”! Um in entsprechender Weise den Begriff des “öffentlichen Friedens” und der “wahren Gerechtigkeit” neu zu definieren, bedarf es ebenfalls keiner Anstrengung, die die Kräfte des Menschen übersteigen würde! Wird da nicht letztendlich der sittlichen Willkür Vorschub geleistet? 

Diese vom Vatikanum II. empfohlene Grenzziehung für das Recht auf Religionsfreiheit ist aber allein schon aus dem Grund widersinnig und praktisch unrealisierbar, weil die verschiedenen Religionen bisweilen stark voneinander abweichende oder sogar entgegengesetzte Vorstellungen über den Begriff der Sittlichkeit, des Rechts und der öffentlichen Ordnung haben. So kann das Gewähren des Rechts auf Religionsfreiheit unter Umständen zugleich die Vernichtung jeglicher staatlichen Ordnung und der gesunden Moralität in den jeweiligen Ländern bedeuten. Wenn in manchen Religionen z.B. das Leben Andersdenkender nicht viel wert ist, dann kann man sich vorstellen, welche Schwierigkeiten auf einen Staat zukommen, der sich in seiner Gesetzgebung bislang von der Idee der Achtung des Lebens und der Person eines jeden Bürgers leiten ließ! Somit erweist Dignitatis Humanae den einzelnen Staaten keinen guten Dienst. 

 

Aufgabe des Staates

Gott hat in Jesus Christus Sein Erlösungswerk vollbracht, damit möglichst alle Menschen zum Heil fänden. Der Mensch soll die göttliche Wahrheit, die den absoluten Anspruch (!) erhebt, bejahen, was für alle Bereiche seines Lebens gelten soll. Da der Mensch u. a. auch ein soziales Wesen ist, bildet er Familie, Volk, Staat. Auch in diesen Bereichen will Gott Anerkennung finden, auch die Gesellschaft als solche soll den einen und wahren Gott verehren, um an Seinem Segen Anteil haben zu können! Die Religion ist somit keinesfalls eine rein private Angelegenheit des einzelnen Menschen, wo jeder schalten und walten könne, wie er möchte. 

Es ist Aufgabe des Staates, für Recht und Ordnung im öffentlich-gemeinschaftlichen Leben zu sorgen. Will die Gesellschaft wahre Gerechtigkeit praktizieren, muß sie sich unbedingt am absoluten Willen Gottes orientieren. Deshalb kann und darf der Staat nicht wertneutral sein! Er soll einem positiven Zweck dienen und dem Willen Gottes den Vorrang geben. Darum ist es auch seine Aufgabe, im äußeren Bereich für die Realisierung der christlichen Prinzipien einzutreten. So wurden auch die christlichen Herrscher in der Vergangenheit als “Schutzherren der Christenheit” angesehen. Der christliche Staat, der sich als solcher den Werten des Christentums verschreibt, bemüht sich, mit seiner Gesetzgebung und den ausführenden Organen das segensreiche Wirken der wahren Religion zu begünstigen. Dadurch dient er der Wahrheit, die allein den berechtigten Anspruch auf Existenz, das Existenzrecht, besitzt. Die anderen Religionen und Weltanschauungen dürfen zwar (um Gottes willen) keinen Repressalien ausgeliefert werden, aber auf mehr als auf die Toleranz können sie sich auch nicht berufen! 

Dignitatis Humanae umschreibt ihrerseits die Aufgaben des Staates folgendermaßen: “Der Schutz und die Förderung der unverletzlichen Menschenrechte gehört wesenhaft zu den Pflichten einer jeden staatlichen Gewalt. Die Staatsgewalt muß also durch gerechte Gesetze und durch andere geeignete Mittel den Schutz der religiösen Freiheit aller Bürger wirksam und tatkräftig übernehmen und für die Förderung des religiösen Lebens günstige Bedingungen schaffen, damit die Bürger auch wirklich in der Lage sind, ihre religiösen Rechte auszuüben und die religiösen Pflichten zu erfüllen, und damit der Gesellschaft selber die Werte der Gerechtigkeit und des Friedens zugute kommen, die aus der Treue der Menschen gegenüber Gott und seinem heiligen Willen hervorgehen” (Art.6). 

Zwar muß die Kirche energisch gegen die zum Teil sogar äußerst massive Unterdrückung der Freiheit der Menschen auftreten, deren Leben in vielen Ecken unserer Erde oft als nicht viel wert erachtet wird. Wenn aber zur gleichen Zeit den weltlichen Staaten von der Kirche (!) - denn die wollte ja das Vatikanum II. repräsentieren - nahe gelegt wird, keinen Unterschied in der Betrachtungs- und Behandlungsweise der Wahrheit und des Irrtums zu machen, dann wird das Ideal des Staates in seiner Wertneutralität gesehen. Die Gesellschaft habe demnach überhaupt nicht christlich zu werden, der Staat habe nur dafür Sorge zu tragen, daß möglichst alle auf seinem Staatsterritorium ansässigen Religionen - um welche es sich dabei auch handeln mag - seine aktive Unterstützung und “Förderung” “wirksam und tatkräftig” zu spüren bekämen! Die “unverletzlichen Menschenrechte” sollen nun für den Staat das oberste Gebot sein, über die Rechte Gottes (!) und Seinen alleinberechtigten Anspruch auf die Bejahung seitens der Menschen schweigt man sich beharrlich aus. 

Das Vatikanum II. deutet die Existenz jener Staaten an, die sich einer bestimmten religiösen Idee verpflichtet sehen bzw. sahen. “Wenn in Anbetracht besonderer Umstände in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des Staates eine spezielle bürgerliche Anerkennung gezollt wird, so ist es notwendig, daß zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen für alle Bürger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird” (Art. 7). Ein Appell des Inhalts, freie Religionsausübung zu gewähren, sollte und müßte an alle jene Staaten gerichtet werden, die die wahre Religion nicht zur freien Entfaltung kommen lassen oder irgendwie Religionsterror betreiben. Keinesfalls dürfen aber die gerade zitierten Worte von Dignitatis Humanae an die Adresse christlicher oder ehemals christlicher Länder gerichtet werden! (Dem Vatikanum II. geht es wohlgemerkt nicht um den christlichen Toleranzgedanken, sondern darum, “allen religiösen Gemeinschaften” ein “Recht” auf Religionsfreiheit zuzusprechen!) Denn im christlichen Abendland ist die Verbreitung des katholischen Glaubens nicht nur “besonderen (historischen) Umständen” zuzuschreiben oder zu verdanken, wie es vielleicht anderswo so vorkommen mag. Die katholische Religion als die wahre Religion besitzt im Unterschied zu allen anderen Religionen und Konfessionen als einzige das Recht (!) auf Existenz und auf freie Entfaltung, was im Text von Dignitatis Humanae nicht einmal andeutungsweise eine Erwähnung findet. 

Wenn für das Vatikanum II. das Ideal darin besteht, alle Religionen in jeglicher Hinsicht gleichermaßen zu behandeln, dann verliert die christliche Religion ihre einzigartige Stellung in der Heilsgeschichte. Wenn es aber heute irgendwo noch tatsächlich vorkommen sollte, daß irgendein Staat die wahre Religion bevorzugt behandelt, dann würde es diese Bischofsversammlung ausschließlich mit “besonderen (historischen) Umständen” zu erklären versuchen. Ein Recht dazu könnte für diesen Staat aus Dignitatis Humanae nicht abgeleitet werden! Somit wird der Bemühung überzeugter christlicher Politiker, die Gesellschaft unbedingt nach der christlichen Lehre und den christlichen Prinzipien umzugestalten, indirekt eine Absage erteilt. 

Deshalb haben wohl auch die “neueren Päpste” der Ruinierung einiger bis in die jüngere Vergangenheit noch verbliebener katholischer Staaten zugestimmt. Auch wenn sich z.B. unter Franco in Spanien einiges an politischen Mißständen zugetragen haben mag oder sollte, was ablehnungswürdig wäre, das katholische Spanien wurde durch die Gleichstellung der katholischen Religion mit allen anderen Religionsgemeinschaften von Paul VI. und der Amtskirche letztendlich verraten! Vor einigen Jahren hat sich der Vatikan aus lauter Sorge um die “Rechte” von Angehörigen akatholischer Religionsgemeinschaften auch damit einverstanden (!) erklärt, daß in Italien der katholische Glaube (oder was davon übrig blieb) nun ebenfalls nicht mehr als Staatsreligion anerkannt wird. 

Warum wurde und wird überall auch seitens der heutigen Amtskirche die Aushöhlung der ehemals katholischen Konfessionsschulen betrieben und teilweise sogar mit Freudengesängen bejubelt? Die einigen noch vorhandenen offiziellen “katholischen” Schulen unterscheiden sich in kaum etwas von den übrigen staatlichen Schulen, gerade was die katholische oder auch die allgemeine religiöse Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen anbetrifft! 

Abschließend muß somit festgestellt werden, daß die Erklärung Dignitatis Humanae des “Zweiten Vatikanischen Konzils” durch das Zusprechen des Rechts auf Religionsfreiheit für jedwede Religionsgemeinschaft nicht nur der eindeutigen überlieferten Lehre der Katholischen Kirche aufs deutlichste widerspricht, sondern auch eine Welt postuliert, in der der wahre katholische Glaube rechtlich auf dieselbe Stufe wie alle anderen falschen Religionen gestellt werden sollte. Wenn aber die Wahrheit und die Lüge gleichermaßen Geltung haben sollen, dann wird die Wahrheit aufgehoben! Ob sich nun alle “Konzilsväter” dessen bewußt waren oder nicht, letztendlich strebt Dignitatis Humanae eine bürgerliche Gesellschaft an, in der nicht mehr Gott, sondern der Mensch in den Mittelpunkt gestellt werden soll. Deswegen ist die Lehre des Vatikanums II. über die Religionsfreiheit ganz entschieden abzulehnen! 

P. Eugen Rissling




10Das grundsätzliche (willentliche) Verweigern des eigenen Mitopferns durch die Kirche hätte folgerichtig auch Auswirkungen auf die Frage der Gültigkeit der Messe.
11Es ist hier wie auch sonst die Rede von der katholischen Kirche und nicht von der in Irrtümer sich verstrickten „Amtskirche“.
12Die moderne Tendenz anzunehmen, daß jeder Mensch in den Himmel kommen werde, ob er nun will oder nicht, stellt - weil ein unausweichlicher Zwang - den gröbsten Mißbrauch der menschlichen Freiheit und schließlich auch den des Menschen selbst dar!
13 Wohl gehört aber zum Opfer auch das Opfermahl!

 

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