Fragen aus dem Leben - Antworten aus dem Glauben


Frage: Erlaubt die katholische Kirche Mischehen? 

Dadurch daß zunächst die europäischen Völker infolge der protestantischen Reformation des 16. Jahrhunderts in ihrer religiösen Überzeugung gespalten wurden, lassen sich heute immer weniger Gegenden finden, in denen die Bevölkerung in ihrer überwiegenden Mehrheit einer der christlichen Konfessionen angehört. Die wachsende Reisemöglichkeit der Bürger trägt ebenfalls zur regionalbezogenen Vermischung der Konfessionen bei. So macht sich der Verlust der religiösen Einheit in der Gesellschaft auch auf deren untersten Stufe bemerkbar: in der Ehe und Familie. Für katholische Christen, die die Berufung zum Ehestand verspüren, stellt sich daher nicht nur allgemein die Frage, wie man den geeigneten Partner finde, sondern darüber hinaus auch noch das Problem, wie man einen katholischen Partner finde. Da in der Ehe ja vor allem die seelisch-geistige Einheit der Ehegatten realisiert werden soll, ohne welche sie sonst zu einer Qual wird, gehört die Übereinstimmung im christlichen Bekenntnis ebenfalls zu den Punkten, die diese Einheit ermöglichen. 

Nun kennen wir aber das Phänomen der konfessionsverschiedenen Ehe, bei welcher ein Katholik mit einem Christen verheiratet ist, der einer nichtkatholischen christlichen Gemeinschaft angehört. Wie behandelt die Kirche diese Mischehen? Ist es für Katholiken überhaupt erlaubt, eine solche Ehe einzugehen? 


Grundsätzlich untersagt die Kirche diese Ehe “aufs strengste” (severissime - CIC von 1917, can.1060), denn objektiv betrachtet bereitet die Mischehe den Eheleuten und ihren Nachkommen viele Gefahren. “Die Uneinigkeit im Heiligsten erschwert die innige Lebensgemeinschaft, die Voraussetzung ist für das ersehnte Glück. Da eine gemeinsame religiöse Betätigung unmöglich ist und die persönliche (religiöse Betätigung) infolge der notwendigen Rücksicht auf den anderen Eheteil und sein Empfinden sich fast nur im Inneren abspielen kann, entsteht in der Regel im Laufe der Zeit religiöse Lauheit und Gleichgültigkeit” (Schöllig, Die Verwaltung der heiligen Sakramente. Freiburg im Breisgau 1939, S.418). 

Sofern die Eheleute nicht völlig “ökumenisch” oder auch lau im Glauben sind, kann es wegen der Frage, wie und wo die Kinder zu taufen sind, zu Spannungen zwischen den Ehegatten oder der beiderseitigen Verwandtschaft kommen. “Die Erziehung der Kinder ist durch die Uneinigkeit der Eltern stark gefährdet und leidet meist sehr darunter, daß die Kinder gerade die tiefgehenden Eindrücke, die andere (Kinder) in frühester Jugend aus dem Beispiel der Eltern als mächtige Hilfe für das ganze Leben empfangen, entbehren müssen” (ebd. S.419). Darum ist es zusätzlich schwierig, bei diesen Kindern die Festigung im Glauben zu erreichen. 

Eine Mischehe bringt oft eine rechtliche Benachteiligung des katholischen Teils mit sich. In der Ehe mit einem zeitgenössischen Lutheraner ist der Katholik z.B. dadurch benachteiligt, daß der Lutheraner meistens weniger streng (seitens seiner Religionsgemeinschaft) an die Einhaltung der Unauflöslichkeit der Ehe gebunden ist. Nicht selten erlaubt die “Evangelische Kirche Deutschlands” nicht nur die Ehescheidung, sondern sogar die Wiederverheiratung Geschiedener. Somit gilt in einer Angelegenheit, die das Wesen der Ehe betrifft, nicht gleiches Recht für beide Ehegatten, was leicht zur Verunsicherung des katholischen Teils führen kann. Wohl nicht zufällig weisen derartige Ehen laut Statistik sowohl eine höhere Scheidungsrate als auch einen geringeren Kinderreichtum aus. 

Die Kirche muß somit eine Ehe ablehnen, die solche Gefahren in sich birgt. Denn das Seelenheil ihrer Kinder kann ihr nicht gleichgültig bleiben! Sollte sogar die Gefahr eines Glaubensabfalls für den katholischen Ehegatten oder die Kinder bestehen, sind die Mischehen auch durch das göttliche Recht verboten (can.1060). Die Kirche kann nicht zulassen, daß der Glaube ihrer Kinder verlorengehe. 

Trotz dieser grundsätzlichen Ablehnung der Mischehe erteilt die katholische Kirche dennoch Dispens (Befreiung) vom Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit, und zwar zur Verhütung noch größerer Übel. Es müssen “gerechte und schwerwiegende Gründe dafür vorliegen (can.1061 §1 n.1). Diese dürfen jedoch nicht rein private zeitliche Interessen sein, sondern müssen entweder in der Sorge für das Seelenheil des Katholiken oder aber in der für das Gemeinwohl bestehen. In Betracht kommen etwa die katholische Erziehung der aus einer früheren Ehe stammenden Kinder des andersgläubigen Teils, berechtigte Hoffnung auf dessen Konversion, Gefahr, daß eine bloße Zivilehe geschlossen, die Ehe vor dem nicht-katholischen Religionsdiener eingegangen wird oder daß der Katholik vom Glauben abfällt” (ebd. S.419). In dem Zusammenhang darf wohl auch der Umstand erwähnt werden, daß es heute angesichts des Glaubensverlustes großer Bevölkerungsschichten ja besonders schwierig ist, einen geeigneten katholischen Partner zu finden. Außerdem müssen bestimmte Bürgschaften geleistet werden, will man eine Dispens erlangen: 

  1. Der nichtkatholische Teil muß die katholische Ehemoral anerkennen und bejahen, er darf sich in der Ehe mit dem Katholiken nicht nach den Vorstellungen und Gesetzen seiner eigenen Religionsgemeinschaft richten. Denn sonst würde eben eine Ungleichheit in den Rechten und Pflichten der Ehegatten untereinander entstehen, was völlig untragbar ist. Der Eheabschluß selbst, die kirchliche Trauung, darf auch nur vor einem (zuständigen) katholischen Priester stattfinden (can.1063). 
  2. Der nichtkatholische Teil muß dem katholischen zusichern, ihn nicht zum Abfall von seinem Glauben bringen und ihm keine Hindernisse für seine religiöse Betätigung in den Weg legen zu wollen (can.1061 §1 n.2). 
  3. Beide Teile müssen ernsthaft versprechen, alle ihre gemeinsamen Kinder nur katholisch taufen und erziehen zu lassen (can.1061 §1 n.2). 
  4. Es muß eine moralische Sicherheit dafür bestehen, daß diese Versprechen ernst gemeint sind (can. 1061 §1 n.3) und nicht nur leichtsinnig gemacht werden. Normalerweise soll auch die schriftliche Abgabe der Bürgschaften gefordert werden (can.1061 §2), nicht nur um jederzeit einen Beleg für die gegebenen Zusicherungen zu besitzen, sondern um auch den Ernst der Angelegenheit zu unterstreichen. 
  5. “Dabei ist auch der katholische Teil an seine Pflichten zu erinnern, in kluger Weise an der Bekehrung des andersgläubigen zu arbeiten (can.1062). Er soll dies vor allem anstreben durch ein vorbildliches Christenleben, soll durch sein treues Sorgen und Arbeiten, durch stets frohe, hilfsbereite, einfühlende Art seinem Ehegatten den tiefgehenden Einfluß des katholischen Glaubens auf das ganze Tun und Lassen zeigen, soll so mit der Hochachtung auch das Verlangen nach diesem Glauben wecken und sein Beispiel durch gelegentliche Belehrungen und Aufforderungen unterstützen” (ebd. S.420f.) 

Nun hat sich in der Zeit seit dem Vatikanum II. auch die offizielle “katholische” Amtskirche - wenigstens in einigen wesentlichen (!) Glaubenspunkten - von der überlieferten katholischen und apostolischen Lehre distanziert. Da sich diese Gemeinschaft z.B. auf dem Gebiet der Liturgie weitgehend “reformiert” hat, ist sie unter gegebenen Umständen von einem dem wahren katholischen Glauben treugebliebenen Gläubigen ebenfalls als eine nichtkatholische Religionsgemeinschaft anzusehen. Entsprechend muß dann die Amtskirche auch im Hinblick auf die von uns hier behandelte Frage nach der Mischehe betrachtet und behandelt werden. 

In der Konsequenz bedeutet dies, daß eine spätestens jetzt, gut drei Jahrzehnte nach dem Vatikanum II. beabsichtigte Ehe zwischen einem traditionsgebundenen Katholiken und einem Mitglied der Amtskirche ebenfalls als eine konfessionsverschiedene Ehe anzusehen ist. Auch wenn ein junger amtskatholischer Christ persönlich nicht verantwortlich ist für die “Reformen” der modernistischen Amtskirche (ganz einfach weil er erst nach Einführung der “Reformen” auf die Welt kam), ist er, solange er sich der Amtskirche zugehörend fühlt, offiziell auch an den Inhalt derer Lehren gebunden, die sich nicht selten wesentlich von denen der katholischen Kirche unterscheiden und ihnen manchmal sogar radikal entgegengesetzt sind. 

Deswegen müssen beide Brautleute die von der Kirche geforderten Sicherheitsleistungen erbringen, was besonders für den amtskatholischen Teil des Brautpaares gilt. Es ist doch nicht einerlei, ob der katholische Teil bzw. beide Eheleute die “neue Messe” oder das überlieferte katholische Meßopfer besuchen, ob sie ihre Kinder im Geiste des Modernismus oder der gesunden katholischen Lehre erziehen... 

 Interessant ist die Frage, welche Bestimmungen betreffs der Mischehe denn die heutige Amtskirche erlassen hat. In deren kanonischem Recht aus dem Jahre 1983 wird der kirchliche Abschluß der konfessionsverschiedenen Ehe genehmigt, “wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

  1. der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubens zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden; 
  2. von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß” (can.1125). 
    In Abweichung zum CIC von 1917 muß sich nun lediglich “der katholische Partner” verpflichten, seinen Glauben nicht aufzugeben und die Kinder in diesem Glauben taufen und erziehen zu lassen. “Der andere Partner” besitzt keine diesbezüglichen Verpflichtungen mehr, er soll nur über die Verpflichtungen “des katholischen Partners” informiert werden! Das Wissen um das Versprechen des anderen bedeutet aber nicht, ihn trotzdem nicht davon abbringen, ihm keine “Gefahren des Glaubens” bereiten zu wollen. 
    Durch diese “Erleichterungen” wird der Mischehe und den damit verbundenen Gefahren ungebührend Vorschub geleistet. Bezeichnenderweise fehlt jeglicher Hinweis darauf, “der katholischen Partner” solle klug und besonnen auf die Konversion des “anderen Partners” hinarbeiten. Somit wird diese Konversion nicht mehr als wünschenswert hingestellt, obwohl sich ein Zusammenleben mit dem Katholiken ja als hilfreich dazu erweisen könnte. Es scheint, man habe Furcht, vom Nichtkatholiken etwas zu verlangen, außer daß dieser nicht “die Zwecke und Wesenseigenschaften der Ehe” ausschließe, die ihm darzulegen sind (vgl. can.1125 n.3). Soll nun “der katholische Partner” moralisch in die Defensive gedrängt werden? 
    Jede wichtige Entscheidung verlangt reiflich Überlegung. Ein Christ verbindet damit auch das Gebet, weil er überzeugt ist, daß letztendlich der Herrgott jeglicher Bemühung das Gedeihen gibt (vgl. 1 Kor 3,6). So soll die Frage nach dem zukünftigen Ehegatten von heiratswilligen Christen ebenfalls von Gebet begleitet werden, damit sie mit dem ihnen von Gott bestimmten Partner die innige Lebensgemeinschaft erreichen, und zwar nach den Gesetzen und Anordnungen der Kirche Jesu Christi, unseres göttlichen Erlösers. 

    P. Eugen Rissling
     

 

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